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# § 52 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene dauert 24 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1. Forsteinrichtung und Standortkunde, 7 Monate,

2. Forstbezirk, mindestens 9 Monate, höchstens jedoch 10 Monate,

3. Landkreis oder Kreisfreie Stadt, mindestens ein Monat, höchstens jedoch 2 Monate,

4. Landespflege und Naturschutz, 2 Monate und

5. Verwaltungsseminar, 2 Monate.

Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von 2 Monaten an.

(2) Ausbildungsstelle ist für

1. die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Staatsbetrieb Sachsenforst,

2. die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 3 ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt,

3. den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 der Staatsbetrieb Sachsenforst, ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt.

(3) Anzufertigen sind in den Ausbildungsabschnitten

1. nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt 6 Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans,

2. nach Absatz 1 Nummer 1 ein Forsteinrichtungswerk und ein Standorterkundungsbeleg sowie

3. nach Absatz 1 Nummer 4 eine Projektarbeit.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.

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Zitiervorschlag: § 52 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/52

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