(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens 5 Punkte beträgt und in allen Prüfungsteilen nach § 34 Absatz 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden.
(2) Für jede zu prüfende Person, welche die Laufbahnprüfung bestanden hat, setzt der Prüfungsausschuss entsprechend dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. Zu prüfende Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer.