Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 34 Gliederung der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/34#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung besteht für

1. beide Einstiegsebenen aus dem fachlichen Prüfungsabschnitt und

2. für die zweite Einstiegsebene zusätzlich aus dem pädagogischen Prüfungsabschnitt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/34#abs-2 (2) Der fachliche Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.

§ 33 § 35