Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 50 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/50#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer

1. mindestens einen Bachelor of Science oder einen gleichwertigen Abschluss im forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang erworben hat,

2. während des Studiums Kenntnisse über Waldbau/Waldökologie, Bodenkunde/Standortlehre, Forsteinrichtung, Waldschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forsttechnik, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen sowie Wildtiermanagement und Jagd erworben hat,

3. entweder eine Forstwirtausbildung abgeschlossen oder Praktikumszeiten im Umweltbereich mit einer Dauer von mindestens 6 Wochen, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst abgeleistet hat,

4. die für eine forstliche Ausbildung erforderliche gesundheitliche Eignung hinsichtlich des Bewegungsapparates besitzt,

5. im Besitz eines gültigen Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz ist,

6. im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B ist und

7. die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/50#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene mit der Maßgabe, dass ein Masterabschluss in einem forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang sowie über Absatz 1 Nummer 2 hinaus Kenntnisse über Forstpolitik, forstliche Betriebsplanung und -steuerung vorliegen müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/50#abs-3 (3) Die Nachweise zu Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie Absatz 1 Nummer 5 sind grundsätzlich durch Vorlage amtlich beglaubigter Kopien des Abschlusszeugnisses des Studiengangs und des Jagdscheins zu erbringen. Soweit erforderlich, haben die sich bewerbenden Personen weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können, insbesondere Studienordnungen und Modulbeschreibungen.

§ 49 § 51