Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 45 Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/45#abs-1 (1) Zur Ermittlung der Endnote werden die Punkte der ersten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 zweifach und die Punkte der zweiten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 dreifach gezählt. Die Summe hieraus wird durch 5 geteilt und auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/45#abs-2 (2) Werden in der zweiten Lehrprobe nicht mindestens 5 Punkte erreicht, ist der praktische Prüfungsteil nicht bestanden.

§ 44 § 46