Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 38 Fachlicher Prüfungsabschnitt – mündlicher Prüfungsteil

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/38#abs-1 (1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst 2 Einzelprüfungen:

1. einen Vortrag von 15 Minuten und

2. ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/38#abs-2 (2) Die Prüfungskommission bietet der zu prüfenden Person 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung 3 Vortragsthemen aus ihrem Ausbildungsgebiet nach § 23 an, aus denen diese eines auswählt und vorbereitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/38#abs-3 (3) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle für das jeweilige Ausbildungsgebiet relevanten Prüfungsgebiete.

§ 37 § 39