Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 39 Pädagogischer Prüfungsabschnitt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/39#abs-1 (1) Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in
1. einen schriftlichen Prüfungsteil, bestehend aus einer dreistündigen Einzelprüfung mit Inhalten der Prüfungsgebiete nach § 35 Absatz 2 Buchstabe b bis d, und
2. einen praktischen Prüfungsteil.
Der praktische Prüfungsteil wird in Form einer ersten und einer zweiten Lehrprobe mit je einer schriftlichen Lehrdarstellung und einer Unterrichtsstunde an einer Fachschule für Landwirtschaft oder Gartenbau durchgeführt. Sie schließen jeweils mit einer Aussprache von je 15 Minuten ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/39#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss übergibt die Themen der Lehrprobe an die Prüfungskommission. 7 Tage vor der Lehrprobe zieht die zu prüfende Person einen von 2 verschlossenen Umschlägen, in dem das zu behandelnde Thema der Lehrprobe enthalten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/39#abs-3 (3) Spätestens eine Stunde vor Beginn der Lehrprobe legt die zu prüfende Person der Prüfungskommission die schriftliche Lehrdarstellung vor.