(1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst 2 Einzelprüfungen:
1. einen Vortrag von 15 Minuten und
2. ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten.
(2) Die Prüfungskommission bietet der zu prüfenden Person 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung 3 Vortragsthemen aus ihrem Ausbildungsgebiet nach § 23 an, aus denen diese eines auswählt und vorbereitet.
(3) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle für das jeweilige Ausbildungsgebiet relevanten Prüfungsgebiete.