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§ 38 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Fachlicher Prüfungsabschnitt – mündlicher Prüfungsteil

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst 2 Einzelprüfungen:

1. einen Vortrag von 15 Minuten und

2. ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten.

(2) Die Prüfungskommission bietet der zu prüfenden Person 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung 3 Vortragsthemen aus ihrem Ausbildungsgebiet nach § 23 an, aus denen diese eines auswählt und vorbereitet.

(3) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle für das jeweilige Ausbildungsgebiet relevanten Prüfungsgebiete.