Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 36 Fachlicher Prüfungsabschnitt – schriftlicher Prüfungsteil

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/36#abs-1 (1) Die Prüfung im Prüfungsgebiet Verwaltungs- und Staatskunde nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gliedert sich in 3 zweistündige Einzelprüfungen und wird von allen Anwärterinnen, Anwärtern, Referendarinnen und Referendaren abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/36#abs-2 (2) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/36#abs-3 (3) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/36#abs-4 (4) Alle Referendarinnen und Referendare legen eine dreistündige Einzelprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 ab.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/36#abs-5 (5) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/36#abs-6 (6) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/36#abs-7 (7) Die schriftlichen Prüfungen können abweichend von der Durchführung in handschriftlicher Form auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde.

§ 35 § 37