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# § 36 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Fachlicher Prüfungsabschnitt – schriftlicher Prüfungsteil

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung im Prüfungsgebiet Verwaltungs- und Staatskunde nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gliedert sich in 3 zweistündige Einzelprüfungen und wird von allen Anwärterinnen, Anwärtern, Referendarinnen und Referendaren abgelegt.

(2) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab.

(3) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab.

(4) Alle Referendarinnen und Referendare legen eine dreistündige Einzelprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 ab.

(5) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab.

(6) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab.

(7) Die schriftlichen Prüfungen können abweichend von der Durchführung in handschriftlicher Form auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 36 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/36

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