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§ 36 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Fachlicher Prüfungsabschnitt – schriftlicher Prüfungsteil

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung im Prüfungsgebiet Verwaltungs- und Staatskunde nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gliedert sich in 3 zweistündige Einzelprüfungen und wird von allen Anwärterinnen, Anwärtern, Referendarinnen und Referendaren abgelegt.

(2) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab.

(3) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab.

(4) Alle Referendarinnen und Referendare legen eine dreistündige Einzelprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 ab.

(5) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab.

(6) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab.

(7) Die schriftlichen Prüfungen können abweichend von der Durchführung in handschriftlicher Form auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde.