Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 32 Zuständigkeiten und Qualifikation der prüfenden Person
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/32#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sind durch Personen zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss für einen von ihm bestimmten Zeitraum bestellt werden (prüfende Personen). Die Bestellung kann jederzeit aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/32#abs-2 (2) Die Einteilung der prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungen und Prüfungskommissionen trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/32#abs-3 (3) Prüfende Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung vergleichbare Qualifikation besitzen.