Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 33 Prüfungskommissionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/33#abs-1 (1) Prüfungskommissionen im Sinne des § 30 Satz 3 Nummer 1 bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz ausübt. Die vorsitzende Person leitet die jeweilige Prüfung. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die vorsitzende Person darf nicht zugleich den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehaben. Die Prüfungskommissionen fertigen über die Prüfung eine Niederschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/33#abs-2 (2) Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungsleistungen ab. Jede selbstständig zu erbringende Prüfungsleistung wird von jeder prüfenden Person zunächst eigenständig und unabhängig bewertet. Im Anschluss kommt die Prüfungskommission zu einem abgestimmten gemeinsamen Ergebnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/33#abs-3 (3) § 29 gilt für die Mitglieder der Prüfungskommissionen entsprechend.