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# § 32 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Zuständigkeiten und Qualifikation der prüfenden Person

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsleistungen sind durch Personen zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss für einen von ihm bestimmten Zeitraum bestellt werden (prüfende Personen). Die Bestellung kann jederzeit aufgehoben werden.

(2) Die Einteilung der prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungen und Prüfungskommissionen trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfungsbehörde.

(3) Prüfende Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung vergleichbare Qualifikation besitzen.

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Zitiervorschlag: § 32 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/32

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