Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 31 Zuständigkeiten der vorsitzenden Person eines Prüfungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Laufbahnprüfung, insbesondere
1. die Vorbereitung der Laufbahnprüfung, darunter die Vorbereitung der Entwürfe der Prüfungsaufgaben, die Verteilung der Platzziffern der zu prüfenden Personen und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,
2. die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung,
3. die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an den Prüfungen und
4. alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsausschussmitgliedern übertragen sind.