Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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§ 31 Zuständigkeiten der vorsitzenden Person eines Prüfungsausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Laufbahnprüfung, insbesondere

1. die Vorbereitung der Laufbahnprüfung, darunter die Vorbereitung der Entwürfe der Prüfungsaufgaben, die Verteilung der Platzziffern der zu prüfenden Personen und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

2. die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung,

3. die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an den Prüfungen und

4. alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsausschussmitgliedern übertragen sind.

§ 30 § 32