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§ 31 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Zuständigkeiten der vorsitzenden Person eines Prüfungsausschusses

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Laufbahnprüfung, insbesondere

1. die Vorbereitung der Laufbahnprüfung, darunter die Vorbereitung der Entwürfe der Prüfungsaufgaben, die Verteilung der Platzziffern der zu prüfenden Personen und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

2. die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung,

3. die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an den Prüfungen und

4. alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsausschussmitgliedern übertragen sind.