Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 30 Zuständigkeiten der Prüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der für die fachliche Prüfung zuständige Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung im Bereich der fachlichen Prüfung und der Wiederholungsprüfungen sowie für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten in diesem Bereich zuständig. Der für die pädagogische Prüfung zuständige Prüfungsausschuss übernimmt die Aufgaben nach Satz 1 für die Laufbahnprüfung im Bereich der pädagogischen Prüfung. Die Prüfungsausschüsse sind insbesondere zuständig für

1. die Bestimmung der Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, welche die mündlichen und praktischen Prüfungen abnehmen,

2. die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung der prüfenden Personen für die schriftlichen Prüfungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

3. die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungsausschussmitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

4. die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungskommissionen,

5. die Bestimmung der Aufgabenstellenden,

6. das Auswählen der Prüfungsaufgaben aus den eingeholten Aufgabenvorschlägen,

7. die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Prüfungsaufgaben,

8. die Bestellung des Aufsichtspersonals für die Prüfungen sowie der protokollführenden Personen,

9. die Zulassung von Hilfsmitteln,

10. die Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Beeinflussungsversuchs, eines Ordnungsverstoßes sowie von Rücktritt und Versäumnissen, einer Verhinderung und einer nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit,

11. die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren,

12. die Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfung,

13. die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung,

14. die Entscheidung über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Laufbahnprüfung.

§ 29 § 31