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# § 10 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Zulassung zur Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte und Aufgaben abgeleistet hat. Näheres regelt der Ausbildungsplan. Die Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfungen erfolgt spätestens 2 Wochen vor Beginn der ersten Einzelprüfung.

(2) Schließen Beschäftigte des Staatsbetriebes Sachsenforst einen dualen forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad ab, sind sie zur Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst zuzulassen.

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Zitiervorschlag: § 10 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/10

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