Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
SächsAPOAgrFor§ 11 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Die Laufbahnprüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungsbehörde oder der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.