Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
SächsAPO-BauStM-LG2.2§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Der Vorbereitungsdienst wird in Zusammenarbeit mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-2 (2) Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten angerechnet werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, zum Beispiel bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektleitung. Ein entsprechender Antrag des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst soll in den Fällen des § 18 Absatz 4, 5 oder Absatz 6 um sechs Wochen verkürzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-4 (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsbehörde und im Benehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-5 (5) Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes durch Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeiten werden nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-6 (6) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens bis zu sechs Monate verlängern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-7 (7) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. Eine Verlängerung ist auch im Fall des § 26 Absatz 4 möglich.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-8 (8) Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann sich auch durch die Gewährung von Urlaub nach § 13 Absatz 3 und 4 ergeben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/7#abs-9 (9) Die Entscheidung nach den Absätzen 7 und 8 trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde.