Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 18 Häusliche Prüfungsarbeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/18#abs-1 (1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen auch Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten. Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 8 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/18#abs-2 (2) Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einreichen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die im Zulassungsbescheid festgesetzte Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/18#abs-3 (3) Der Referendar hat die Aufgabe in allen Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/18#abs-4 (4) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung einzureichen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/18#abs-5 (5) Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin e. V. ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einen vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Joseph-Lenné-Preis“ teilgenommen, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses zugelassen werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/18#abs-6 (6) Statt der häuslichen Prüfungsarbeit können zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht geschrieben werden, wenn der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses auf Antrag des Referendars dies genehmigt.

§ 17 § 19