Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
SächsAPO-BauStM-LG2.2§ 26 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/26#abs-1 (1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, darf die Prüfung einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/26#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,
1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Leiter des Prüfungsausschusses nicht angenommen worden ist (§ 19 Absatz 2), auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
2. wenn Prüfungsfächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit „mangelhaft“ bewertet wurden, auf diese Prüfungsfächer und auf die mündliche Prüfung,
3. wenn Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung mit „mangelhaft“ bewertet wurden, auf diese Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder schriftlichen Prüfung beschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/26#abs-3 (3) Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden (§ 19 Absatz 2), kann er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/26#abs-4 (4) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/26#abs-5 (5) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.