(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Der Vorbereitungsdienst wird in Zusammenarbeit mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) durchgeführt.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten angerechnet werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, zum Beispiel bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektleitung. Ein entsprechender Antrag des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen.
(3) Der Vorbereitungsdienst soll in den Fällen des § 18 Absatz 4, 5 oder Absatz 6 um sechs Wochen verkürzt werden.
(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsbehörde und im Benehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes.
(5) Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes durch Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeiten werden nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(6) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens bis zu sechs Monate verlängern.
(7) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. Eine Verlängerung ist auch im Fall des § 26 Absatz 4 möglich.
(8) Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann sich auch durch die Gewährung von Urlaub nach § 13 Absatz 3 und 4 ergeben.
(9) Die Entscheidung nach den Absätzen 7 und 8 trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde.