Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 8 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/8#abs-1 (1) Einstellungsbehörden sind

1. für die Aufgabenbereiche Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung das Staatsministerium der Finanzen,

2. für den Aufgabenbereich Städtebau das Staatsministerium des Innern,

3. für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/8#abs-2 (2) Ausbildungsbehörden sind

1. für die Aufgabenbereiche Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung das Staatsministerium der Finanzen,

2. für den Aufgabenbereich Städtebau das Staatsministerium des Innern,

3. für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/8#abs-3 (3) Ausbildungsstellen sind die Behörden, denen der Referendar zur praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen wird. Die Ausbildung der Referendare erfolgt an einer oder mehreren Ausbildungsstellen. Welche Behörden dies im Einzelfall sein können, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für den jeweiligen Aufgabenbereich (Anlage 1). Im Benehmen mit dem Oberprüfungsamt kann die Ausbildungsbehörde den Referendar auf Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch anderen als den in der Anlage 1 genannten Behörden zuweisen, wenn dies im Rahmen der Gesamtausbildung als förderlich angesehen werden kann. Referendare können auf Antrag im Benehmen mit dem Oberprüfungsamt in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen außerhalb des Freistaates Sachsen bei dafür geeigneten Behörden ausgebildet werden.

§ 7 § 9