Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 6 Einstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/6#abs-1 (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Referendar“ oder zur „Referendarin“ mit der ergänzenden Angabe zum jeweiligen Aufgabenbereich ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/6#abs-2 (2) Der Referendar kann aus wichtigem Grund aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es der Referendar schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 16 Absatz 2 Satz 1) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 4) zu beantragen.

§ 5 § 7