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§ 21 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Haushalts- und Wirtschaftsführung

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen.

(2) Für Entschädigungsleistungen hat die Tierseuchenkasse aus den Einnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden.