(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen.
(2) Für Entschädigungsleistungen hat die Tierseuchenkasse aus den Einnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden.