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# § 29 SÜG — Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen

- 1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

- 2. Änderungen des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

- 3. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

- 4. auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.

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Zitiervorschlag: § 29 SÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/29

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