Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 6 Bergmannsvollrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/6#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
1.
das 50. Lebensjahr vollendet,
2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und
3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/6#abs-2 (2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 RÜG →
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- BSG, 30.06.1999 – B 8 KN 9/98 RZitiert von 3
- BSG, 30.06.1999 – B 8 KN 11/97 R
- BSG, 06.05.1999 – B 8 KN 10/98 RZitiert von 8
- BSG, 16.05.2001 – B 8 KN 10/00 RZitiert von 5
- BSG, 02.12.1999 – B8 KN 18/97 RBergmannsvollrente: Voraussetzungen des Anspruchs vor Vollendung des 50. Lebensjahres; Wirkung einer DDR-Zusicherung nach dem Einigungsvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 25.05.2000 – B 8 KN 4/99 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.