Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 44 Beginn, Änderung und Ende von Renten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 06.05.1999 – B 8 KN 10/98 RZitiert von 7
- BSG, 03.04.2001 – B 4 RA 2/00 RZitiert von 2
- BSG, 30.06.1999 – B 8 KN 9/98 RZitiert von 2
- SG Berlin, 16.08.2011 – S 14 RA 2111/02 W05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/44#abs-1 (1) Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/44#abs-2 (2) Beginnt der Anspruch auf eine Rente wegen Alters während des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird eine Vergleichsberechnung vorgenommen und die höhere Rente geleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/44#abs-3 (3) Eine durch Wiederverheiratung weggefallene Zahlung einer Witwenrente, Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente lebt wieder auf, wenn
wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind.