Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 17 Anrechenbare Zeiten
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/17#abs-1 (1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/17#abs-2 (2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/17#abs-3 (3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet
Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2 angerechnet.