Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 23 Bergmännische Tätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BSG, 30.06.1999 – B 8 KN 9/98 RZitiert von 2
- BSG, 19.12.2024 – B 5 R 8/24 RZuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers in einem knappschaftlichen Entleihbetrieb - Maßgeblichkeit des Verleihers als Beschäftigungsbetrieb - abschließende Aufzählung der unter den Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung fallenden ArbeitenZitiert von 2
- BAG, 24.09.2009 – 8 AZR 444/08Zitiert von 12
- BSG, 16.05.2001 – B 8 KN 10/00 RZitiert von 5
4 Entscheidungen zu § 23 RÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/23#abs-1 (1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte
ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/23#abs-2 (2) Untertagetätigkeiten sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/23#abs-3 (3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/23#abs-4 (4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.