Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 3 RÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.01.2003 – B 4 RA 9/02 RZitiert von 5
- BVerfG, 21.11.2001 – 1 BvL 19/93Beendigung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten an Angehörige von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der WiedervereinigungZitiert von 43
- BSG, 30.06.1999 – B 8 KN 9/98 RZitiert von 3
- BVerfG, 06.07.2010 – 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz und Sonderversorgungssystemen des BeitrittsgebietsZitiert von 42
- BVerfG, 11.05.2005 – 1 BvR 368/97Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung ( §§ 307a, 315 SGB VI)Zitiert von 51
- BVerfG, 23.06.2004 – 1 BvL 3/98Zur Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Regelung der Überleitung von Renten aus zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 8 des Anspruchs und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG)Zitiert von 56
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.05.2013 – L 3 R 249/10
- BSG, 29.11.2007 – B 13 R 7/07 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2007 – L 1 R 174/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 RÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.