Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 18 Begriffsbestimmungen
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Rentenrechtliche Zeiten sind
1.
in der Sozialpflichtversicherung
a)
Arbeitsjahre als
aa)
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,
bb)
Zurechnungszeiten und
b)
Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,
2.
in der FZR
a)
Beitragszeiten zur FZR und
b)
Zurechnungszeiten zur FZR.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 RÜG →
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