Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 16 Wartezeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/16#abs-1 (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
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Änderungsverlauf
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18.12.1991 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I 2207)
BGBl. 1991 I S. 2207
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