Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz

RÜG

§ 16 Wartezeiten

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/16#abs-1 (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente,
2.
Bergmannsaltersrente,
3.
Invalidenrente,
4.
Bergmannsinvalidenrente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/16#abs-2 (2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung

1.
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,
2.
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.
§ 15 § 17