Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 16 Wartezeiten
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/16#abs-1 (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1.
Altersrente,
2.
Bergmannsaltersrente,
3.
Invalidenrente,
4.
Bergmannsinvalidenrente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/16#abs-2 (2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
1.
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,
2.
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.