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Artikel 2 · BT-Drs. 12/1275 · S. 10

Zu Artikel 2 (Änderung des

Zu Artikel 2 (Änderung des
Renten-Überleitungsgesetzes)
Zu Absatz 1 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 303 c SGB VI)
Mit der Regelung wird sichergestellt, daß sich durch
die Beteiligung der Rentner an den Aufwendungen
für ihre Krankenversicherung ab 1992 die nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
besitzgeschützten Zahlbeträge nicht vermindern.
Hierdurch erfolgt auch eine Gleichbehandlung mit
den Personen, deren Rente nach Artikel 2 festgestellt
wird.
Zu Nummer 2 (§ 310 a SGB VI)
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, daß — in
Anlehnung an die Bestimmung eines vorläufigen
Durchschnittsentgelts für das Jahr 1991 gemäß § 310
Nr. 2 — auch ein vorläufiger Wert zur Umrechnung
der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsge-
biets (Anlage 10) für das Jahr 1991 bestimmt werden
kann.
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Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/1275
Zu Absatz 2 (Änderung des Übergangsrechts für
Renten nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets — § 39)
Durch die Ersetzung des bisherigen Faktors durch ei-
nen um 6,84 v. H. höheren Faktor wird sichergestellt,
daß Personen, deren Rente in den Jahren 1992 bis
1996 noch nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnet wird, hinsichtlich der zum 1. Januar 1992
einsetzenden individuellen Beteiligung an den Kran-
kenversicherungsbeiträgen wie Bestandsrentner be-
handelt werden. Die für Bestandsrentner in § 315 a
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bereits gere-
gelte Erhöhung um 6,84 v. H., die sicherstellt, daß ab
1. Januar 1992 eine individuelle Beitragsleistung zur
Krankenversicherung der Rentner erfolgen kann,
ohne daß sich dadurch der bisher ausgezahlte Renten-
betrag mindert, ist für Zugangsrenten bisher nicht
geregelt.
Im übrigen wird durch den neu angefügten Absatz 3
sichergestellt, 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.335 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/1275, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 33.917–40.252 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 8441ab8fac3b0ddf….

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