Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8?asof=2023-01-26#abs-1 (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8?asof=2023-01-26#abs-2 (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 08.09.1969. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 27.06.2024 (siehe Fassungen).
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08.09.1969 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I 1581)
BGBl. 1969 I S. 1581
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.