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RpflAO

§ 37 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

Stand: 26.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/37#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung für den Erwerb der Befähigung nach § 1 zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/37#abs-2 (2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt ein Ausbildungsaufstieg von gleicher Dauer. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 nicht, wird sie oder er der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Ämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes nicht geeignet erscheint oder die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt eine Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/37#abs-3 (3) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Soweit die Beamtin oder der Beamte nicht in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich tätig ist, entscheidet über die Zulassung die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Leiterin oder der Leiter der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen, die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/37#abs-4 (4) Die Vorschriften der Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350) bleiben unberührt.

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