Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung

RpflAO

§ 19 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.

§ 18 § 21