Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung

RpflAO

§ 36 Aufbewahrungsfristen

Stand: 26.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 50 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.

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