Art 8 Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/8#abs-1 (1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/8#abs-2 (2) Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/8#abs-3 (3) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.