Art 23 Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
- BAG, 26.04.2022 – 9 AZR 228/21Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - AuslandsbezugZitiert von 57
- BAG, 26.04.2022 – 9 AZR 139/21Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines ArbeitsverhältnissesZitiert von 10
- BGH, 15.05.2024 – VIII ZR 226/22Rückforderung der geleisteten Entgelte in ein sog. Teakinvestment nach WiderrufserklärungZitiert von 18
- BGH, 03.03.2021 – IV ZR 312/19Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich eines deutschen und eines tschechischen HaftpflichtversicherersZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Nürnberg, 09.07.2025 – 22 C 1579/25
- AG Köln, 19.05.2020 – 142 C 616/18Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1174/17Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 23 Rom I-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.