Art 22 Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/22#abs-1 (1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/22#abs-2 (2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.