Art 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/4#abs-1 (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:
a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.
e) Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
g) Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.
h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/4#abs-2 (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/4#abs-3 (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/4#abs-4 (4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu Art 4 Rom I-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 – 6 U 3/24 (Kart)
- LG Mannheim, 02.03.2015 – 2 O 147/14
- EuGH, 08.05.2019 – C-25/18Zitiert von 13
- EuGH, 14.03.2024 – C-429/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2025 – 3 U 60/25
- KG, 16.05.2023 – 21 U 65/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-176/25Internationales Privatrecht: Anknüpfung der Formwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an das Vertragsstatut Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 66/26GmbH-Recht: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Geltendmachung von Wettbewerbsverboten gegen Gesellschafter im einstweiligen Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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