Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 9 Ausschuss für Rohrfernleitungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 280 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.11.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. November 2010 (BGBl. I 1504)
BGBl. 2010 I S. 1504
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 387 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 280 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.