Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 9 Ausschuss für Rohrfernleitungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-2 (2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-3 (3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-5 (5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 RohrFLtgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 224 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 280 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.11.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. November 2010 (BGBl. I 1504)
BGBl. 2010 I S. 1504
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 387 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 280 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.