Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 9 Ausschuss für Rohrfernleitungen
Stand: 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-2 (2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-3 (3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/9#abs-5 (5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 RohrFLtgV →
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