Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 8a Überwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/8a#abs-1 (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/8a#abs-2 (2) Anlagenbetreiber und ihre Beschäftigten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der zuständigen Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser Verordnung übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/8a#abs-3 (3) (weggefallen)