Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung

RohrFLtgV

§ 1 Zweck der Verordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.

§ 2