Gesetze / Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
RindHKlV§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RindHKlV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RindHKlV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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17.06.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
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26.09.2011 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2011 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2011 I S. 1914
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.