Gesetze / Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

RindHKlV

§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 22.03.2022

Bund

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

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